Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
(1) 1 Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung wird der
allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an
der Hochschule absolviert haben.
2 Satz 1 gilt entsprechend für
Absolventen und Absolventinnen der vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen
Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventen und Absolventinnen von
Fachschulen und Fachakademien.
Nähere Ausführungen finden sich dann im § 31 der Qualifikationsverordnung
- QualV) vom 2. November 2007
Abschnitt 4, Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne
schulische Hochschulzugangsberechtigung
Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer
beruflichen Fortbildungsprüfung
(1) 1 Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1
BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1. Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des
Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte, nach den Bestimmungen des
Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte berufliche
Fortbildungsprüfung oder
3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie.
2 Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein
Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3 Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der
beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der
Studienberechtigung zu bescheinigen. 4 Das von einer bayerischen
Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen
Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng
verwandten Studiengang handelt.
Für die den harten NC-Fächern (Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie
Pharmazie) bewerben sich die Absolventen einer Akademie direkt über die
Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) unter:
www.hochschulstart.de ; in diesem Fall konkurrieren die Bewerber mit
den regulären Abiturienten, eine spezielle Quote gibt es nicht.
Für Fächer mit örtlichem NC bewerben sich die Interessenten bei uns. In
diesem Fall stehen für die berufl. Qualifizierten, aber auch die Meister
nur 2% der Studienplätze zur Verfügung.
Diese Informationen wurden uns von
Dr. J. Gündel
Leiter des Informations- und Beratungszentrums
für Studiengestaltung und Career Service
der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg
Schlossplatz 3
91054 Erlangen
Tel.: 09131 / 85-24051
zusammengestellt.
An dieser Stelle nochmals ein herzliches Dankeschön dafür!
Wie der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultus und Kunst zu entnehmen ist, bestand die Möglichkeit dieses Universitätszugangs erstmalig zum Wintersemester 2009/2010: http://www.stmwfk.bayern.de/Hochschule/Hochschulzugang.aspx